Die Bruderschaft ist offen für engagierte Menschen und Institutionen. Sie besteht aus Stiftern, ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern und institutionellen Mitgliedern.

Als ordentliche Mitglieder können Männer und Frauen aufgenommen werden, die sich zu den Grundsätzen und Zielen der Bruderschaft bekennen und freiwillig die jährliche Bruderschaftsspende (Mitgliedsbeitrag) entrichten. Außerordentliche Mitglieder (Freiwillige), institutionelle Mitgliedschaften und Ehrenmitglieder können jederzeit durch einfache Zustimmung des Generals angenommen werden.

Stifter in der Bruderschaft können nur Männer und Frauen werden, die über die Mitgliedschaft hinaus sonstige Sach- oder Geldleistungen erbringen, so zum Beispiel durch Hinterlegung eines einmaligen Stiftungsbeitrags, die Einbringung von Firmenspenden oder die Übertragung von sonstigen immateriellen oder materiellen Gütern.

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Generalrat, sie erfolgt am 30. September, dem Namenstag des Heiligen Hieronymus, auf der Generalversammlung. Stifter können jederzeit, durch einfache Zustimmung des Generals, aufgenommen werden, ebenso Freiwillige, Institutionen und Ehrenmitglieder. Letztere Mitglieder haben das Recht, an der Versammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Die ordentliche Mitgliedschaft (und die institutionelle Mitgliedschaft) in der Bruderschaft endet, wenn der jährliche Spendenbeitrag (Mitgliedsbeitrag) nicht mehr entrichtet wird. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Rückerstattung oder Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Wer freiwillig ausscheidet oder durch Zuwiderhandeln gegen die Leitsätze der Bruderschaft ausgeschlossen wird, kann nur mit Genehmigung der Generalversammlung wieder Mitglied werden. Es besteht jederzeit die Möglichkeit einer Neuaufnahme. Ordentliche Mitglieder haben an die Bruderschaft eine jährliche Spende (Mitgliedsbeitrag) zu leisten, deren Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird. Jedes ordentliche Mitglied sollte wenigstens einmal in zwanzig Jahren ein Ehrenamt im Vorstand nach Wahl der Generalversammlung annehmen.

Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet automatisch nach 20 Jahren, durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung der Bruderschaft. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Wer freiwillig ausscheidet oder durch Zuwiderhandeln gegen die Leitsätze der Bruderschaft ausgeschlossen wird, kann nur mit Genehmigung der Versammlung wieder Stiftungsratsmitglied werden.

Freiwillige, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder müssen an die Bruderschaft keine Mitgliedsbeiträge leisten. Jedes außerordentliche Mitglied kann ebenso ein Ehrenamt annehmen, dann besteht auch volles Stimmrecht in der Generalversammung.

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