Kuriosum: Die spanischen Ordensregeln
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Klosterbad Waisach vor Realisierung
Die Vorbereitungen zur Projektumsetzung des PURE HEALTH RESORTS Klosterbad Waisach schreiten weiter

Klosterbad Projektstand Juni 2020
In den vergangenen Monaten ging es Schlag auf Schlag, wir konnten die

Buchpremiere: Pfarrprovisor Schöpf in Waisach
Im Jahre 1869, vor über 150 Jahren, brachte der streitbare Tiroler Pfarrer

Update 2020 zu den Klosterbad-Plänen
Die vergangenen fünf Jahre dienten dazu, die Planungen zum Klosterbad Waisach voranzutreiben

Große Lebensziele erhöhen Lebenserwartung
Sinnfindung als Schlüssel zu Glück und Gesundheit Ein Ziel im Leben zu
Satzung der spanischen Hieronymiten aus dem Jahre 1730
- Die Lektoren (Hauslehrer), die wirklich lehren (vorlesen), soll man Paternitäten (Vaterheiten) nennen, und ihre Zellen sollen jubiliert (erleuchtet) sein.
- So oft der Name des hl. Hieronymus in dem Buche oder im Gespräche vorkommt, soll man sagen: unser Vater der heilige Hieronymus.
- Unseren Laienbrüdern soll man einen Rock, Mantel und eine weiße Kapuze mit einem spannlangen Schweife schenken.
- Laienschwestern sollen in unseren Orden ohne Erlaubnis des Vater Generals nicht aufgenommen werden.
- Die Prioren sollen sich nicht unterstehen, ihren Mönchen die Erlaubnis zu geben, daß sie (außer den Schamtüchern) etwas Leinenes tragen.
- Es ist eine große Schuld, wenn ein Mönch mit einem anderen in Gegenwart weltlicher Leute zanket.
- Wenn er eine Frauensperson starr anschaut.
- Die Kirchen- und Ordensfasten bricht.
- Wenn er auf dem Abtritte das Stillschweigen nicht hält.
- Wer diese Schulden selbst bekennt, und um Verzeihung bittet, soll nur eine Disziplin im Kapitel aushalten, wie in der nachstehenden Satzung vorgeschrieben wird, und nur einmal in Wasser und Brot fasten. Wenn er aber angezeiget wird, soll die Strafe verdoppelt werden.
- Wer eine öffentliche Todsünde begeht, oder ein Geschenk verhehlet, muss im Kapitel, oder im Refektorium die Disziplin aushalten, wie folget: Er muß den Rock ausziehen, den Arm und das Schulterblatt entblößen, und sodann sich vom Prior mit Ruthen peitschen lassen.
- Überdies darf der Gepeitschte nicht neben den anderen bei Tische sitzen, sondern muß in Mitte des Refektoriums auf der bloßen Erde ein schlechteres Brot essen, und Wasser trinken, es wäre denn, dass der Prior aus Barmherzigkeit ihm Etwas geben lässt. Die Überbleibsel seines Brotes sollen nicht mit dem Brot der anderen Brüder vermenget werden.
- Er muss zur Zeit, da die Danksagungsgebete nach dem Essen verrichtet werden, vor der Kirchenpforte auf seinem Angesichte mit gefalteten Händen so lange daliegen, bis seine Mitbrüder, die in die Kirche über ihn hinein und heraus gehen, ihn mit Füßen berührt (getreten) haben.
- Die weltlichen Leute aber sollen dieses nicht sehen, es sei denn, dass sie sich an dem Verbrechen des Bruders geärgert haben; dann soll man sie Zuschauer von der Bestrafung werden lassen, damit sie sich erbauen.
- Niemand soll einen solchen Büßer besuchen oder anreden, ohne Erlaubnis des Priors.
- Damit er aber nicht gänzlich verzweifle, soll der Prior einen oder zwei bescheidene Mitbrüder zu ihm schicken, die ihn zur Buße ermahnen sollen.
- Wenn er nicht Buße thun will, soll er abermal vom Prior, oder wenn dieser nicht Zeit hat, von einem andern auf die nämliche Art gepeitscht werden, und bis zur vollständigen Genugthuung den Novizenhabit tragen.
- Wenn ein Mönch mündlich, oder schriftlich die Verbrechen der Ordenglieder, und die Bestrafung derselben einem weltlichen Menschen, oder einem Weltpriester, oder einem Mönche eines anderen Ordents entdeckt, soll er, wenn er ein Oberer ist, auf ein Jahr seines Amtes entsetzt; ein anderer aber, wenn er Weihen, hat, auf ein Jahr im Kloster eingesperrt werden; und ein Ungeweihter den Novizenhabit tragen müssen.
- Der Ochsenhetze (Stierhetze) sollen unsere Leute, bei Strafe der Einkerkerung auf ein Jahr, nicht beiwohnen.
- In allen unseren Klöstern sollen Kerker sein zur Bestrafung der fehlerhaften Mönche. Doch darf der Prior keinem den Habit ausziehen, wenn er auch der größte Bösewicht auf Gottes Erdboden wäre.
- Die Mönche, die ein Todesverbrechen begangen haben, sollen auf ewig eingesperrt werden.
- Der sich fleischlich versündiget, oder einen Diebstahl in der Kirche, oder Sakristei begangen hat, kann kein Novizenmeister, Beichtvater, oder Prediger werden: und von dieser Satzung kann weder der General, noch das Generalentsscheidungsamt dispensieren.
- Ohne Erlaubnis des P. Generals soll kein Mönch eines andern Ordens in den unsrigen aufgenommen werden, es wäre denn ein regulierter Kanonikus, oder ein Ordensritter.
- Keiner kann bei uns aufgenommen werden, der von Juden, Mohren, oder Sarazenen bis im vierten Grade abstammt.
- Der Prior und die Deputierten sollen sich um die Eltern, Großeltern, und Brüder des aufzunehmenden Kandidaten fleißig erkundigen, ob sie eine verächtliche oder schändliche Profession üben, oder ausgeübt haben, z.B. ob sie Gaukler, Fechter, Thierhetzer, Schauspieler, Harfenschläger des Gewinns wegen, öffentliche Spieler, Scharfrichter, Fleischhauer, Trompeter, Bothen, öffentliche Gastgeber, Oehl- und Eßighändler, Schuhmacher, Weber, Schuhflicker, Gerber, Wirthe, Werkmeister, Eseltreiber, uneheliche Kinder, oder Väter solcher Kinder, Wucherer, falsche Münzer, Verräther, Mörder, Todtschläger, die eine Sünde wider die Natur begangen, u.d.g. sind, oder waren. Die Kinder solcher Eltern sollen in unsern Orden nicht aufgenommen, und wenn eines aufgenommen wäre, sogleich aus dem Noviziat entlassen werden; doch ganz behutsam, damit es nicht ehrlos werde.
- Der Noviz soll vor der Profeß ein schriftliches Zeugnis von sich geben auf folgende Art: Ich Frater NN. bekenne, und bezeuge, dass ich ein alter Christ aus allen vier Linien sey, und sobald ich erfahren werde, dass ich von Juden, Mohren, und Sarazenen eine Makel ererbert, oder eine andere Hinderniß wider die apostolische Bullen, die für den Hieronymitanerorden ergangen sind, an mir habe, so will ich aus dem Orden verstossen, und des h. Habits beraubet werden; ja die ganze Profession soll ungültig seyn.
- Der Prior soll mit Rath der Deputierten einen bescheidenen, erfahrenen, geistreichen, erbaulichen und mit dem Unterscheidungsgeiste begabten Mann zum Novizenmeister bestellen, dessen Anleitung und Zucht die Novizen unterworfen seyn sollen.
- Der Novizenmeister soll acht haben, dass sein Noviz mit einem andern Ordensbruder einen Umgang habe, und den Übertreter dieser Satzung scharf bestrafen.
- Kein anderer Ordensbruder darf ohne Erlaubsnis des Novizenmeisters, oder Priors in das Noviziatszimmer gehen.
- Der Novizenmeister soll an allen Freytagen des ganzen Jahres mit seinen Novizen Disziplin machen.
- Die Novizen, welche Profession abgelegt haben, müssen noch sieben Jahre unter der Zucht des Novizenmeisters hinterlegen.
- Wenn der Tischkorrektor Wochner ist, muß er am Ort des Korrektors sitzen, sonst darf er keinen, der im Lesen fehlt, bestrafen.
- Die Flüchtlinge sollen durch ihre Prioren auf das eilfertigste, auch mit Beiziehung des weltlichen Arms aufgesuchet werden.
- Den Flüchlingen, die ohne Habit in ihre Klöster zurückkehren, kann niemand anderer, als der Prior, oder der General den Habit wieder geben.
- Dem Flüchtlinge, wenn er ein Klerikus ist, soll man die Krone abscheeren; wenn er aber ein Laienbruder ist, die zwei Theile des Skapuliers zusammennähen.
- Frauenspersonen (die Weibsbilder) soll man nicht lang bei der Klosterpforte stehen lassen.